Justizanstalten11 (Äquivalenzprinzip), sind Überlegungen der Gesundheitsvorsorge sowie Vorkehrungen für den Fall einer hohen Anzahl an erkrankten bzw. in Quarantäne befindlichen Inhaftierten unabdingbar. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Erhalt der Gesundheit des Gefängnispersonals hingewiesen, dessen Ressourcen bereits vor der COVID-19-Pandemie nicht den gesetzlichen und in den Mindeststandards festgelegten Anforderungen entsprachen12. Eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 könnte durch Selbstisolationsund Quarantänemaßnahmen für Bedienstete rasch zu einer eklatanten Personalnot führen. 4. Die Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen ist durch das Verbot von Besuchen und Ausgängen nur sehr eingeschränkt (postalisch oder telefonisch) möglich. Dies bedeutet durchaus einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Insass*innen. Der Kontakt zur Außenwelt ist jedoch bereits in unproblematischen Zeiten essentiell für das Wohlbefinden von Inhaftieren und wirkt präventiv gegen Gewalt. Da den Insass*innen in einigen Justizanstalten nur wenige Telefone (die teilweise auch kaum Privatsphäre zulassen) zur Verfügung stehen13, sollten intensive Anstrengungen unternommen werden, einen verbesserten und kostenlosen Zugang zu alternativen Kommunikationsmitteln (wie z. B. Video- und Mobiltelefonie, E-Mail) zu schaffen. Die seitens des zuständigen Ministeriums für Justiz veröffentlichten Dokumente sehen diese kompensatorischen Maßnahmen durchaus vor, geben aber wenig Klarheit, wie diese Maßnahmen rasch und für alle Insass*innen leicht zugänglich, fair und transparent umgesetzt werden sollen. Außerdem ist die Videotelefonie für Inhaftierte noch nicht in den Justizanstalten etabliert. Hier wird insbesondere auf, die Untersuchungshäftlingen hingewiesen, die über keine von Vereinte Nationen, Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen (Mandela Regeln), 2015, Regel 24 12 Volksanwaltschaft, Parlamentsbericht 2018, Präventive Menschenrechtskontrolle, 2019, S.124ff 13 ebd. S. 142ff 11 4/9

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