Justizanstalten11
(Äquivalenzprinzip),
sind
Überlegungen
der
Gesundheitsvorsorge sowie Vorkehrungen für den Fall einer hohen Anzahl an
erkrankten bzw. in Quarantäne befindlichen Inhaftierten unabdingbar. In diesem
Zusammenhang wird auch auf den Erhalt der Gesundheit des Gefängnispersonals
hingewiesen, dessen Ressourcen bereits vor der COVID-19-Pandemie nicht den
gesetzlichen
und
in
den
Mindeststandards
festgelegten
Anforderungen
entsprachen12. Eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 könnte durch Selbstisolationsund Quarantänemaßnahmen für Bedienstete rasch zu einer eklatanten Personalnot
führen.
4. Die Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen ist
durch das Verbot von Besuchen und Ausgängen nur sehr eingeschränkt (postalisch
oder telefonisch) möglich. Dies bedeutet durchaus einen schwerwiegenden
Eingriff in die Rechte der Insass*innen. Der Kontakt zur Außenwelt ist jedoch
bereits in unproblematischen Zeiten essentiell für das Wohlbefinden von
Inhaftieren und wirkt präventiv gegen Gewalt. Da den Insass*innen in einigen
Justizanstalten nur wenige Telefone (die teilweise auch kaum Privatsphäre
zulassen) zur Verfügung stehen13, sollten intensive Anstrengungen unternommen
werden,
einen
verbesserten
und
kostenlosen
Zugang
zu alternativen
Kommunikationsmitteln (wie z. B. Video- und Mobiltelefonie, E-Mail) zu
schaffen. Die seitens des zuständigen Ministeriums für Justiz veröffentlichten
Dokumente sehen diese kompensatorischen Maßnahmen durchaus vor, geben
aber wenig Klarheit, wie diese Maßnahmen rasch und für alle Insass*innen leicht
zugänglich, fair und transparent umgesetzt werden sollen. Außerdem ist die
Videotelefonie für Inhaftierte noch nicht in den Justizanstalten etabliert. Hier wird
insbesondere auf, die Untersuchungshäftlingen hingewiesen, die über keine von
Vereinte Nationen, Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen (Mandela Regeln),
2015, Regel 24
12 Volksanwaltschaft, Parlamentsbericht 2018, Präventive Menschenrechtskontrolle, 2019, S.124ff
13 ebd. S. 142ff
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