1. Es ist richtig und legitim, alle nur möglichen Maßnahmen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit aller Personen zu ergreifen, die in einer Justizanstalt leben oder arbeiten. Unabdingbar ist aber, dass diese Maßnahmen stets auf einer klaren Rechtsgrundlage basieren, notwendig und verhältnismäßig sind, die Menschenwürde achten sowie zeitlich begrenzt sind8. 2. Insass*innen von Justizanstalten sind aufgrund der Inhaftierung bereits in einer besonders schutzbedürftigen Situation, die beengten Lebens- und Arbeitsbedingungen erhöhen ihre Ansteckungsgefahr. Außerdem sind Inhaftierte häufig in einem schlechteren Gesundheitszustand, was sie zu einer besonders gefährdeten Gruppe hinsichtlich der Erkrankung COVID-19 macht. Da sie selbst nur wenig zu ihrem Schutz beitragen können, sind sie auf die Maßnahmen der Justizbehörden und vor allem die ausführenden Personen angewiesen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Situation von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen, älteren Personen, Personen mit einer psychischen oder körperlichen Erkrankung, sowie im Maßnahmenvollzug Untergebrachten gewidmet werden. Des Weiteren sollten Personen im Freiheitsentzug in einer Sprache, die sie verstehen, umfassende Informationen über alle sie betreffenden Maßnahmen erhalten. Dies ist insofern relevant, da der Ausländer*innenanteil in Österreichs Justizanstalten hoch ist9. 3. Die medizinischen Dienste innerhalb der Justizanstalten Österreichs verfügen nur über beschränkte Ressourcen und suchen zum Teil seit Längerem medizinisches Personal10. Unter dem Verweis, dass Insass*innen Anspruch auf den gleichen Standard der Gesundheitsversorgung haben, wie die Bevölkerung außerhalb der Fremuth, Michael Lysander, Coronavirus und Menschenrechte. Die Bekämpfung des Coronavirus – Menschenrechtliche Grundlagen und Grenzen, 2020 9 Bundesministerium für Justiz, Durchschnittlicher Insassenstand nach Staatsbürgerschaft, Stand: 1. März 2020 10 Volksanwaltschaft, Parlamentsbericht 2018, Präventive Menschenrechtskontrolle, 2019, S.120ff 8 3/9

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