3066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung
in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden.
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Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. März 2004 das
Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit den Feststellungen aufgehoben
und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
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Die seit dem 10. August 2004 an 70 Verhandlungstagen erneut durchgeführte
Hauptverhandlung führte zur Verurteilung des Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren.
Eine Beihilfe zum Mord, zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden.
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II.
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*'Feststellungen zur Person und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten*'
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Der Angeklagte ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er wurde am ... in ... ge
boren, wo er bei seinen Eltern aufwuchs. Er stammt aus einer für marokkanische
Verhältnisse wohlhabenden Familie.
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...
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Nach dem Abitur entschloss der Angeklagte sich, in der Bundesrepublik Deutschland zu studieren. Zu diesem Zwecke lernte er zunächst noch in Marokko auf
einer Privatschule Deutsch. Am 5. November 1993 kam er in die Bundesrepublik Deutschland. Nach seiner Ankunft besuchte der Angeklagte zunächst
von November 1993 bis Juli 1994 eine Sprachschule in Münster, wo er weiter Deutsch lernte. Anschlieÿend besuchte er in der Zeit von August 1994 bis
Juli 1995 ebenfalls in Münster das Studienkolleg. Studienkollegs haben die Aufgabe, ausländische Studenten, deren Abitur in der Bundesrepublik Deutschland
nicht anerkannt wird, auf eine Feststellungsprüfung vorzubereiten, mit welcher
im Falle des Bestehens eine Gleichstellung mit dem deutschen Abitur erfolgt. Der Angeklagte absolvierte das Studienkolleg in der vorgesehenen normalen
Ausbildungsdauer von zwei Semestern und schloss es erfolgreich mit der Feststellungsprüfung ab.
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...
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Nach der Feststellungsprüfung zog der Angeklagte von Münster nach Hamburg und begann hier im Oktober 1995 ein Studium der Elektrotechnik an der
Technischen Universität Hamburg-Harburg. Der Angeklagte hatte sich neben
Arabisch, Französisch und Englisch auch die deutsche Sprache gut angeeignet
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